Erbschaftssteuer bei Immobilien

Haus aus Geld - Erbschaftsteuer bei Immobilien - SRTI Blog

Bevor Sie das Erbe Ihrer Tante annehmen, überdenken Sie die ganze Angelegenheit noch einmal in Ruhe, denn das Finanzamt möchte miterben. In welcher Höhe Erbschaftssteuern gezahlt werden müssen, hängt von den verwandtschaftlichen Beziehungen und dem Wert der Immobilie nach Abzug des Steuerfreibetrages ab. In den kommenden Jahren werden mehr Immobilien vererbt als jemals zuvor, denn derzeit leben viele 70 – 79-jährige Menschen in den eigenen vier Wänden. Das sind doppelt so viele wie in den 70er Jahren. Diese vielen Häuser werden in den kommenden Jahren an die nächste Generation übergeben.

Fallbeispiel:

Tante Erna besaß ein schönes großes Haus und selbiges hat Sie Ihnen hinterlassen. Doch anstatt einfach nur zu erben, dürfen Sie tief in die Tasche greifen, um die Erbschaftssteuer der Immobilie an das Finanzamt bezahlen zu können. Einen solchen Betrag hat man heutzutage nicht einfach so auf dem Konto liegen, schon gar nicht wenn in der Zukunft Strafzinsen eingeführt werden.

Zuerst dürfen Sie den Verkehrswert ermitteln. Über die Grundvermögensbewertungsverordnung bestimmt das Finanzamt den Wert der Immobilie Ihrer Tante. Sollten Sie dem Fiskus nicht trauen, können Sie den Verkehrswert auch auf eigene Kosten durch einen Gutachter ermitteln lassen. (siehe unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie).

Im Erbschaftsfall von Tante Erna, sieht das Gesetz einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro vor. Bei Tante Erna gilt die Steuerklasse II, das entspricht laut Fiskus 25 % von der zu versteuernden Erbschaft. Das Haus hat einen Verkehrswert von 500.000 Euro lt. Gutachter. Die Erbschaftssteuer schlüsselt sich wie folgt auf:

Beispiel-Rechnung:

500.000 (Verkehrswert) – 20.000 (Steuerfreibetrag) = 480.000 Euro. 25 % (Steuerklasse II) von 480.000 Euro sind 40.000 Euro.
Also dürfen Sie an das Finanzamt 40.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Anders verhält es sich, wenn Sie eine ähnliche Immobilie von ihren Eltern, sprich Vater /Mutter erben. Erstmal haben Sie einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und Sie würden hier in die Steuerklasse I eingeteilt werden, die mit 7 % einfließt.

Beispiel-Rechnung:

500.000 – 400.000 =100.000. 7% von 100.000 Euro sind 7.000 Euro

In diesem Fall müssten Sie 7.000 Euro an das Finanzamt abgeben.

Erben werden nach dem Erbschaftsrecht in drei Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklassen ergeben sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis

Steuerklasse I

Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern

Steuerklasse II

Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

Alle weiteren Erben

Sie könnten auch steuerfrei erben und die 7.000 Euro sparen, wenn Sie mindestens 10 Jahre in dem ererbten Haus Ihrer Eltern wohnen, sofern dies nicht die 200 m² Grenze überschreitet. Sollte das Haus größer sein, wird anteilig Erbschaftssteuer berechnet. Würden Sie weniger als 10 Jahre in der Immobilie wohnen, müssten Sie die Erbschaftssteuer in vollem Umfang begleichen. Dies gilt auch für verwitwete Ehepartner, hier spielt die Quadratmetergröße der Immobilie keine Rolle. Wichtig hierbei, der Erblasser muss vor seinem Tod selbst die Immobilie bewohnt haben. Der Fiskus gewährt gnädiger Weise eine Ausnahme, sollte der Fall eintreten, dass der hinterbliebene Ehepartner vor Ablauf der 10-Jahresfrist zum Pflegefall wird und in ein Heim umziehen muss. Für hinterbliebene Ehepartner ist die Selbstnutzungs-Bedingung somit leichter erfüllbar, jedoch problematischer sieht dies bei Kindern aus. Was nützt Ihnen ein von den Eltern geerbtes Haus z.B. mitten in Schleswig-Holstein, wenn Sie selbst glücklich verheiratet mit Kindern in Kiel in einer Eigentumswohnung wohnen?! Auf die Idee, ein solches ererbtes Anwesen als Zweitwohnsitz zu nutzen, um Steuern einzusparen, kam das Finanzamt auch schon. Entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt in der Immobilie stattfindet.

Sollten Sie eine fremdgenutzte Immobilie erben, beispielsweise eine vermietete Wohnung oder gar ein Mehrfamilienhaus, kommen Sie um die Erbschaftssteuer nicht drumherum. Wie hoch diese ausfällt, hängt zum einen von der Steuerklasse ab und von dem abgezogenen Steuerfreibetrag. (siehe Tabelle)

Steuerklassen und Freibeträge für die Erbschaftssteuer bei Immobilien:

Beträge Steuerklasse I  Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000  7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis  300.000 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 15 Prozent  25 Prozent 30 Prozent
bis 6.000.000 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13.000.000 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26.000.000 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
über 26.000.000 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

 

Beispiel-Rechnung:

750.000 – 23 Prozent = 172.500 Euro Steuern……ganz schön teuer.

Hat man ausreichend Bargeld geerbt, kein Problem. Sollten Sie kein Geld haben, gewährt Ihnen das Finanzamt bis zu 10 Jahren eine Ratentilgung.

Soviel zur Erbschaftssteuer bei Immobilien, sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne,- oder besuchen Sie unser Diskussionsforum (siehe Veranstaltungen)